KI-generierter deutscher Ehevertrag
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Wann brauchst du einen Ehevertrag in Deutschland?
Deutsche Rechtsregeln für einen Ehevertrag
Die Verwendung des falschen Typs oder der ungeeigneten Struktur eines Ehevertrags kann zu unerwünschten rechtlichen Verpflichtungen oder der Unwirksamkeit des Dokuments führen.
Was ein richtiger Ehevertrag enthalten sollte
- VermögensregelungLegen Sie fest, ob das Vermögen während der Ehe getrennt oder gemeinsam verwaltet wird.
- SchuldenverteilungBestimmen Sie, wer für Schulden verantwortlich ist, die vor oder während der Ehe entstehen.
- UnterhaltsregelungenDefinieren Sie, ob und wie Unterhalt in der Ehe oder bei Trennung gezahlt wird.
- ErbschaftsfragenRegeln Sie, wie das Vermögen bei Tod eines Partners verteilt werden soll.
- GütertrennungWählen Sie die Gütertrennung, um das Vermögen der Partner voneinander zu trennen.
- KinderregelungenFalls relevant, klären Sie Vorschüsse auf Unterhalt oder Regelungen für Kinder.
- KündigungsbedingungenLegen Sie fest, unter welchen Bedingungen der Vertrag geändert oder beendet werden kann.
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DeutschlandKostenloses Beispiel Ehevertrag Vorlage
Hier ist ein Beispiel für eine kostenlose Vorlage eines Ehevertrag zur Verwendung in Deutschland, generiert von unserem KI-Modell.
Die Klauseln in Ihrem tatsächlichen Ehevertrag werden von diesem Beispiel abweichen, da sie vollständig maßgeschneidert auf Ihre Anforderungen zugeschnitten sind, wie sie im Fragebogen angegeben sind, den Sie ausfüllen.
Ehevertrag
1PRÄAMBEL
Die Ehepartner Herr Max Müller und Frau Anna Müller geboren am 01.01.1990 bzw. 01.01.1992 schließen diesen Ehevertrag gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ab.
Die Ehepartner beabsichtigen mit diesem Ehevertrag ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse für die Dauer der Ehe sowie für den Fall der Trennung oder Scheidung zu regeln.
Dieser Ehevertrag unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht und wird gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches insbesondere der §§ 1408 ff. BGB geschlossen.
Die Ehepartner erklären hiermit, dass sie unabhängige anwaltliche Beratung erhalten haben, ihre Vermögens- und Schuldenverhältnisse vollständig offengelegt haben (unter Verweis auf das beigefügte Vermögensverzeichnis gemäß § 10), die rechtlichen Konsequenzen dieses Vertrags insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs gemäß § 1378 BGB, des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 BGB vollständig verstanden haben und diesen Vertrag freiwillig und ohne Zwang abschließen.
2GELTUNGSBEREICH UND ANWENDBARES RECHT
Der Ehevertrag gilt in Deutschland. Er unterliegt ausschließlich dem deutschen materiellen Recht (insbesondere dem BGB, dem Versorgungsausgleichsgesetz und dem EGBGB).
Für die Anerkennung in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten die einschlägigen EU-Verordnungen (z.B. EuEheVO). Für Nicht-EU-Staaten gelten die jeweiligen Regelungen des internationalen Privatrechts, einschließlich ggf. anwendbarer Haager Übereinkommen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die deutschen Gerichte am Wohnsitz eines der Ehepartner oder am Ort der Eheschließung.
Der Ehevertrag tritt am 01.01.2024 in Kraft.
3GÜTERTRENNUNG UND AUSSCHLUSS DES ZUGEWINNAUSGLEICHS
Die Ehepartner vereinbaren gemäß § 1414 BGB die Gütertrennung als Güterstand. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 ff. BGB wird hiermit vollständig ausgeschlossen.
Gemäß § 1378 BGB wird auf den Zugewinnausgleich im Falle der Beendigung der Ehe (Scheidung, Aufhebung oder Tod) vollständig verzichtet. Jeder Ehepartner behält sein Vermögen und trägt seine Schulden allein. Ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns findet nicht statt. Die Ehepartner sind sich der damit verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere des endgültigen Ausschlusses jeglicher Ausgleichsansprüche, bewusst.
Der Güterstand der Gütertrennung und der Ausschluss des Zugewinnausgleichs werden mit Abschluss dieses notariell beurkundeten Vertrags wirksam.
4EIGENTUMSVERHÄLTNISSE
Die Ehepartner wählen das Eigentumsregime der Gütertrennung.
Vermögen das vor der Ehe erworben wurde bleibt alleiniges Eigentum des jeweiligen Ehepartners.
Vermögen das während der Ehe erworben wird bleibt ebenfalls alleiniges Eigentum des erwerbenden Ehepartners.
5SCHULDENVERTEILUNG
Die Ehepartner vereinbaren die getrennte Haftung für Schulden.
Beide Ehepartner haften nicht für gemeinsame Schulden.
Bestimmte Schulden werden dem jeweiligen Ehepartner zugewiesen der sie begründet hat.
Die Haftung gegenüber Dritten wird durch Benachrichtigung der Gläubiger und keine Haftung des anderen Ehepartners geregelt.
Die Ehepartner treffen Regelungen für zukünftige Schulden indem jede Partei für ihre eigenen zukünftigen Schulden allein haftet.
Die Schuldenverteilung gilt ab dem 01.01.2024.
Die Ehepartner fügen eine Regelung zur getrennten Haftung für Schulden während der Ehe ein.
6HAUSHALTSFÜHRUNG
Beide Ehepartner übernehmen gemeinsam die Verantwortung für die Haushaltsführung.
Die Ehepartner vereinbaren eine gemeinsame Haushaltspflicht.
Die Beiträge zur Haushaltsführung erfolgen durch einen festen monatlichen Betrag von 800 Euro und einen prozentualen Anteil von 50 % am Nettoeinkommen (berechnet nach der Düsseldorfer Tabelle). Der Betrag wird jährlich zum 01.01. an die Veränderung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst.
Die Haushaltsführungsregelung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie endet mit der Trennung der Ehepartner.
7UNTERHALTSANSPRÜCHE
Die Ehepartner weichen von den gesetzlichen Regelungen zum Ehegattenunterhalt ab.
Die Ehepartner legen Regelungen zum Ehegattenunterhalt während der bestehenden Ehe fest.
Als Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1361, 1569 ff. BGB vereinbaren die Ehepartner einen festen monatlichen Betrag von 1.200 Euro zuzüglich 30 % des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen (berechnet nach der Düsseldorfer Tabelle). Der Betrag wird jährlich zum 01.07. an die Veränderung des Verbraucherpreisindex angepasst. Der Unterhalt endet spätestens nach 5 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung oder bei Wiederheirat des Berechtigten. Eine Anpassung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (§ 1578b BGB) bleibt vorbehalten.
Die Zahlungsmethode für den Unterhalt ist die Banküberweisung.
8BERATUNGS- UND BEISTANDSUNTERHALT
Die Ehepartner vereinbaren eine Regelung zum Beratungsunterhalt für den Ehepartner.
Die Ehepartner vereinbaren eine Regelung zum Beistandsunterhalt für den Ehepartner.
Die Unterhaltsregelung betrifft das Studium.
Die Ausbildung oder Weiterbildung beginnt am 01.10.2024.
Der monatliche Beratungs- oder Beistandsunterhalt beträgt 500,00 Euro.
Der Unterhalt wird bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gezahlt.
Die Modalitäten für die Unterhaltszahlung sind monatlich im Voraus.
Der Unterhalt wird bei Änderung des Einkommens nicht angepasst.
9VERMÖGENSVERZEICHNIS
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besitzen die Ehepartner folgendes Vermögen und Schulden.
Die Ehepartner besitzen eine Immobilie die als Eigentumswohnung in Berlin-Mitte 80 m² mit Balkon beschrieben wird mit einem geschätzten Wert von 450000 Euro die am 15.03.2015 erworben wurde.
Die Ehepartner führen Bankkonten bei der Deutschen Bank mit der Kontonummer DE89 3704 0044 0532 0130 00 und einem aktuellen Kontostand von 12500.50 Euro.
Die Ehepartner besitzen Wertpapiere in Form von Aktien von Siemens AG und DAX-ETF im Wert von 15000 Euro.
Die Ehepartner besitzen ein Fahrzeug das als Volkswagen Golf Baujahr 2018 silberfarben beschrieben wird mit einem Wert von 18000 Euro das am 20.06.2018 erworben wurde.
Die Ehepartner besitzen anderes Vermögen das sich in Alleineigentum befindet.
Die Ehepartner haben Schulden oder Verbindlichkeiten in Form eines Hypothekendarlehens für die Immobilie in Höhe von 300000 Euro das am 15.03.2015 entstanden ist.
10SCHENKUNGEN UND ERBSCHAFTEN
Schenkungen und Erbschaften fließen nicht in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein.
Schenkungen und Erbschaften werden im Rahmen des Zugewinnausgleichs behandelt.
Die steuerliche Regelung für Schenkungen sieht die getrennte Haftung vor.
Die Ehepartner treffen eine Regelung für zukünftige Schenkungen und Erbschaften indem diese dem Alleineigentum des empfangenden Ehepartners zugeordnet werden.
11WOHNUNG UND HAUSRAT
Die gemeinsame Wohnung befindet sich in der Musterstraße 12 10115 Berlin.
Die Ehepartner haben eine Eigentumswohnung an der gemeinsamen Wohnung.
Das Eigentum an der gemeinsamen Wohnung wird als gemeinsames Eigentum geregelt.
Die Ehepartner fügen eine Regelung zur Nutzung der Wohnung nach Trennung ein wonach die Nutzung im Einvernehmen oder durch gerichtliche Entscheidung geregelt wird.
Die Ehepartner haben gemeinsamen Hausrat.
Die Ehepartner vereinbaren keine spezifische Regelung zur Aufteilung des Hausrats.
12GEMEINSAME KONTEN
Die Ehepartner treffen Vereinbarungen zu gemeinsamen Bankkonten.
Die Ehepartner treffen Vereinbarungen zu gemeinsamen Sparplänen.
Die Ehepartner treffen keine Vereinbarungen zu anderen gemeinsamen finanziellen Instrumenten.
Die Deutsche Bank wird für die gemeinsamen Konten genutzt.
Das gemeinsame Konto wird ab dem 01.01.2024 wirksam.
13VERSICHERUNGEN
Der Ehepartner hat eine Lebensversicherung und der andere Ehepartner hat ebenfalls eine Lebensversicherung.
Der Ehepartner wird als Begünstigter der Lebensversicherung eingetragen.
Der Ehepartner hat eine private Haftpflichtversicherung und der andere Ehepartner hat eine Haftpflichtversicherung.
Die Ehepartner vereinbaren eine gemeinsame Haftpflichtversicherung für beide Partner.
Die Ehepartner haben weitere Versicherungen in Form einer Hausratversicherung und einer Kfz-Versicherung abgeschlossen.
Die Ehepartner treffen keine weiteren Festlegungen zu Versicherungen im Ehevertrag.
14STEUERLICHE REGELUNGEN
Die Ehepartner wählen die Option der gemeinsamen Veranlagung.
Die Regelung für die steuerlichen Verpflichtungen ist die gemeinsame Veranlagung mit Aufteilung.
Die steuerlichen Regelungen gelten ab dem 01.01.2024.
Die gemeinsame Steuererklärung wird gemeinsam eingereicht.
15KINDER UND ERBRECHT
Die Ehepartner haben zwei gemeinsame Kinder namens Anna Müller geboren am 15.03.2015 und Ben Müller.
Sorgerecht und Kindesunterhalt können nicht vorab durch Ehevertrag abschließend geregelt werden. Diese bleiben dem Kindeswohl entsprechend der gerichtlichen Prüfung gemäß §§ 1626 ff., 1601 ff. BGB vorbehalten.
Die erbrechtlichen Regelungen für die gemeinsamen Kinder entsprechen dem Standard Pflichtteil gemäß §§ 2303 ff. BGB. Die Ehepartner können durch letztwillige Verfügung weitere Regelungen treffen.
Die Ehepartner treffen Regelungen für zukünftige gemeinsame Kinder durch standardmäßige Regelungen des BGB. Der Vertrag kann bei Geburt weiterer Kinder angepasst werden.
Die Ehepartner oder einer von ihnen haben keine Kinder aus früheren Beziehungen die relevant sind.
Stiefkinder werden im Erbrecht ausgeschlossen.
Der Ehevertrag ist auch auf erbrechtliche Ansprüche anwendbar.
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