KI-generierter deutscher Ehevertrag nach der Eheschließung
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Wann benötigen Sie einen Ehevertrag nach der Eheschließung in Deutschland?
Deutsche Rechtsregeln für einen Ehevertrag nach der Eheschließung
Die Verwendung der falschen Art oder Struktur eines Ehevertrags kann zu unerwünschten rechtlichen Konsequenzen im deutschen Familienrecht führen.
Was ein ordnungsgemäßer Ehevertrag nach der Eheschließung enthalten sollte
- VermögensaufteilungKlare Regelung, wie das Vermögen während und nach der Ehe geteilt wird, um Streitigkeiten zu vermeiden.
- ZugewinnausgleichFestlegung, ob und wie der während der Ehe erworbene Zugewinn ausgeglichen werden soll.
- UnterhaltsregelungenAbmachungen über finanzielle Unterstützung bei Trennung oder Scheidung.
- SchuldenverteilungWer für welche Schulden verantwortlich ist, um persönliche Finanzen zu schützen.
- KinderregelungenVereinbarungen zu Unterhalt und Sorgerecht für gemeinsame Kinder, falls zutreffend.
- Notarielle BeglaubigungDer Vertrag muss von einem Notar beglaubigt werden, um rechtlich wirksam zu sein.
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DeutschlandKostenloses Beispiel Ehevertrag nach der Eheschließung Vorlage
Hier ist ein Beispiel für eine kostenlose Vorlage eines Ehevertrag nach der Eheschließung zur Verwendung in Deutschland, generiert von unserem KI-Modell.
Die Klauseln in Ihrem tatsächlichen Ehevertrag nach der Eheschließung werden von diesem Beispiel abweichen, da sie vollständig maßgeschneidert auf Ihre Anforderungen zugeschnitten sind, wie sie im Fragebogen angegeben sind, den Sie ausfüllen.
Ehevertrag nach der Eheschließung
1PRÄAMBEL
Herr Max Mustermann, geboren am 01.01.1980, wohnhaft in Musterstraße 1, 80331 München, und Frau Anna Mustermann, geborene Beispiel, geboren am 02.02.1985, wohnhaft in Musterstraße 1, 80331 München, die am 15.06.2023 die Ehe geschlossen haben, schließen hiermit folgenden Ehevertrag.
Dieser Ehevertrag nach der Eheschließung wird gemäß § 1408 BGB geschlossen. Die Parteien handeln aus freiem Willen, sind voll geschäftsfähig und wurden über die rechtlichen Folgen der Änderung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung beraten, einschließlich möglicher Auswirkungen auf Erbrecht, Versorgungsausgleich und sozialrechtliche Ansprüche.
Der Zweck dieses Ehevertrags ist es, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf den Güterstand der Gütertrennung zu ändern, um das Vermögen der Parteien klar voneinander zu trennen und Streitigkeiten zu vermeiden. Der Zugewinnausgleich wird vollständig ausgeschlossen.
2GELTUNGSBEREICH
Die Parteien haben bei der Eheschließung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt.
Die Parteien möchten den bestehenden Güterstand durch diesen Vertrag in die Gütertrennung ändern.
Dieser Vertrag wird erst nach der Eheschließung wirksam und unterliegt deutschem Recht.
Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, und die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass dieser Ehevertrag nach der Eheschließung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und aller weiteren einschlägigen deutschen Gesetze in ihrer jeweils gültigen Fassung unterliegt.
3ZUGEWINNAUSGLEICH
Die Parteien schließen den gesetzlichen Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB vollständig aus.
Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Vertrages nach notarieller Beurkundung und Eintragung in das Güterrechtsregister.
4GÜTERSTAND
Die Parteien legen für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung gemäß §§ 1414 ff. BGB fest. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) wird hiermit ausgeschlossen.
Der festgelegte Güterstand der Gütertrennung gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Vertrages nach notarieller Beurkundung und Eintragung in das Güterrechtsregister beim zuständigen Amtsgericht.
5FOLGEN DER GÜTERTRENNUNG
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig und behält die alleinige Eigentümerschaft an seinem in die Ehe eingebrachten sowie während der Ehe erworbenen Vermögen (§ 1364 BGB analog, § 1414 BGB).
Es wird kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten gebildet. Jeder Ehegatte ist für seine eigenen Verbindlichkeiten allein verantwortlich; eine Haftung des anderen Ehegatten für Schulden des einen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig (§ 1414 BGB, § 1437 BGB).
Im Falle der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod findet kein Zugewinnausgleich statt. Die Parteien bestätigen, dass sie über diese Folgen belehrt wurden und diese Änderung freiwillig vereinbaren.
Diese Regelungen entsprechen den Anforderungen des deutschen Familienrechts an Eheverträge nach der Eheschließung (§ 1408 BGB, §§ 1414 et seq. BGB).
6EHEWOHNSITZ
Der gewöhnliche Aufenthalt der Familie soll in München, Bayern, sein.
Diese Vereinbarung über den gewöhnlichen Aufenthalt gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Vertrages.
Die Parteien vereinbaren eine einvernehmliche Regelung für Umzüge.
Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Umzug entscheidet das Familiengericht.
7UNTERHALTSPFLICHTEN
Die Parteien vereinbaren, dass während der Ehe der gesetzliche Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360a BGB grundsätzlich besteht, jedoch im Rahmen der gesetzlichen Grenzen modifiziert werden kann.
Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und der nacheheliche Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) können unter den Voraussetzungen des § 1578b BGB beschränkt oder ausgeschlossen werden, sofern dies nicht grob unbillig ist. Ein vollständiger Ausschluss des Trennungsunterhalts ist unwirksam, soweit er einen Ehegatten ohne ausreichende Mittel belassen würde.
Die Parteien vereinbaren eine Härteklausel: Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse kann eine gerichtliche Überprüfung und Anpassung gemäß §§ 1569-1586b BGB beantragt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die wirtschaftliche Selbstständigkeit eines Ehegatten nicht gewährleistet ist.
Für etwaige Kinder der Parteien bleibt die gesetzliche Kindesunterhaltspflicht (§§ 1601 ff. BGB) unberührt und kann durch diesen Vertrag nicht ausgeschlossen werden.
Die Parteien bestätigen, dass sie über die Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Unterhaltsrecht belehrt wurden und keine Regelung vereinbaren, die gegen zwingendes Recht verstößt.
8VERMÖGENSAUFSTELLUNG
Die Parteien legen diesem Vertrag als Anlagen detaillierte Vermögensaufstellungen bei, die ihre jeweiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Stichtag der Unterzeichnung dieses Vertrages enthalten.
Die Parteien versichern, einander ihre Vermögensverhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt zu haben. Sie bestätigen, dass keine relevanten Informationen zurückgehalten wurden, was für die Wirksamkeit des Vertrages von Bedeutung ist und spätere Anfechtungen wegen Irrtums oder unzulässiger Einflussnahme ausschließen soll.
Jede Partei erklärt, die Vermögensaufstellung der anderen Partei geprüft und akzeptiert zu haben.
9NIEDERSCHRIFT DER EHEVERTRÄGE
Die Parteien wünschen eine notarielle Beurkundung des Ehevertrags durch einen deutschen Notar (Notar). Beide Ehegatten müssen hierzu persönlich erscheinen.
Die notarielle Beurkundung soll durch den Notar [Name des Notars], [Adresse des Notars], vorgenommen werden.
Der Termin für die notarielle Beurkundung soll zeitnah nach Unterzeichnung dieses Entwurfs stattfinden.
Die Parteien wünschen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister gemäß § 1412 BGB beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht).
Der Ehepartner stimmt der notariellen Beurkundung und Eintragung zu.
Die Eheschließung fand am 15.06.2023 statt.
Das zuständige Registergericht für die Eintragung ist das Amtsgericht München.
10KOSTENÜBERNAHME
Die Parteien vereinbaren, dass die Kosten des Ehevertrags gemeinsam von ihnen getragen werden.
Die Notariats- und Gerichtskosten werden gemeinsam zu gleichen Teilen verteilt.
Diese Vereinbarung umfasst auch zukünftige Gerichtskosten im Falle eines Streits um den Ehevertrag.
11ÄNDERUNG UND KÜNDIGUNG
Änderungen oder die Aufhebung dieses Ehevertrags bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1408 BGB, § 1410 BGB).
Eine einseitige Kündigung oder Beendigung mit einfacher Frist ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann nur durch beiderseitige notarielle Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben werden.
Die Parteien sind sich bewusst, dass der Güterstand der Gütertrennung nicht durch einseitige Kündigung mit einjähriger Frist beendet werden kann.
12SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das Familiengericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten zuständig (§§ 111, 122 FamFG).
Der Vertrag tritt mit notarieller Beurkundung und Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister in Kraft.
14VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG UND ANLAGEN
Sämtliche Anlagen (insbesondere die Vermögensaufstellungen) sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
Die Parteien erklären, den gesamten Vertrag einschließlich aller Anlagen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Sie schließen diesen Vertrag freiwillig und ohne Zwang ab.
Die Parteien bestätigen, unabhängige rechtliche Beratung erhalten zu haben bzw. auf ihr Recht hierzu hingewiesen worden zu sein. Dies dient der Sicherstellung der Wirksamkeit des postnuptialen Ehevertrags.
15UNTERSCHRIFTEN
Dieser Vertrag wurde in zweifacher Ausfertigung erstellt, wobei jede Partei eine Ausfertigung erhält.
München, den [Datum]
_______________________________ _______________________________
Max Mustermann Anna Mustermann
Notarielle Beurkundung durch [Name des Notars] am [Datum der Beurkundung].
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