KI-Generierter deutschsprachiger Gesellschaftsvertrag
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Wann benötigen Sie eine Satzung in Deutschland?
Deutsche Rechtsregeln für eine Satzung
Die Verwendung der falschen Rechtsform oder Struktur für die Satzung kann zu ungültigen oder unvollständigen Unternehmensgründungen führen.
Was eine ordnungsgemäße Satzung enthalten sollte
- Name und Sitz der GesellschaftDer Name der GmbH und ihr genauer Standort müssen klar festgelegt werden.
- Gegenstand des UnternehmensBeschreiben Sie, welche Geschäfte die Gesellschaft ausüben darf, um den Zweck zu definieren.
- Stammkapital und AnteileGeben Sie das Gesamtstammkapital und die Verteilung auf die Gesellschafter an.
- GesellschafterversammlungRegeln Sie, wie Versammlungen einberufen, durchgeführt und beschlossen werden.
- GeschäftsführungLegen Sie die Rechte, Pflichten und Ernennung der Geschäftsführer fest.
- Rechnung und JahresabschlussBestimmen Sie, wie Buchführung, Bilanzierung und Prüfung erfolgen sollen.
- Änderung der SatzungDefinieren Sie den Prozess, um die Satzung zu ändern oder zu ergänzen.
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DeutschlandKostenloses Beispiel Satzung Vorlage
Hier ist ein Beispiel für eine kostenlose Vorlage eines Satzung zur Verwendung in Deutschland, generiert von unserem KI-Modell.
Die Klauseln in Ihrem tatsächlichen Satzung werden von diesem Beispiel abweichen, da sie vollständig maßgeschneidert auf Ihre Anforderungen zugeschnitten sind, wie sie im Fragebogen angegeben sind, den Sie ausfüllen.
Satzung
1PRÄAMBEL
Der Verein wurde am 15.06.2023 in München von den Gründungsmitgliedern gegründet. Die Gründungsmitglieder sind natürliche Personen, die die in dieser Satzung festgelegten Ziele unterstützen. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz e.V.
2NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen Umwelt- und Bildungsverein München e.V.
Sein Sitz ist in München, Bayern.
3ZWECK DES VEREINS
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, des Tierschutzes, der Bildung sowie des Sports (insbesondere des Fußballsports).
Der Verein organisiert Workshops und Seminare zur Umweltbildung, führt Baumpflanzaktionen und Freiwilligenprojekte im Bereich Umweltschutz und Tierschutz durch sowie sportliche Aktivitäten zur Förderung des Fußballsports. Alle Tätigkeiten dienen ausschließlich den gemeinnützigen Zwecken und beinhalten keine wirtschaftlichen Aktivitäten.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4GEMEINNÜTZIGKEIT UND STEUERBEGÜNSTIGUNG
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit ähnlichen Zwecken (siehe § 18).
Der Verein wird die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Befreiung von der Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt beantragen.
5MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sowie juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern (mit vollem Stimm- und Teilnahmerecht, insbesondere aktive Sportteilnehmer) und fördernden Mitgliedern (ohne Stimmrecht, aber mit Unterstützungsfunktion). Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden, wenn sie sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, behalten aber ihre sonstigen Rechte.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
6AUFNAHME VON MITGLIEDERN
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den Vorstand. Der Antrag muss auf einem vom Verein bereitgestellten Formular gestellt werden und die Anerkennung dieser Satzung enthalten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang. Der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung informiert.
Bei Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.
7RECHTE DER MITGLIEDER
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und mit einer Stimme abzustimmen. Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinsunterlagen einzusehen (unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben und nur während der Geschäftszeiten des Vereins).
Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Mitglieder können in Vereinsorgane gewählt werden und erhalten regelmäßige Informationen über die Vereinsaktivitäten.
8PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung, die Beschlüsse der Organe und die Interessen des Vereins zu wahren.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen.
9BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung einer juristischen Person.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei erheblichem Beitragsrückstand trotz Mahnung, grobem Verstoß gegen die Satzung oder Handlungen, die dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schaden.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vorher schriftlich der Ausschlussgrund mitzuteilen. Es hat das Recht, sich innerhalb von vier Wochen schriftlich oder in einer Anhörung vor der Mitgliederversammlung zu äußern.
Der Ausschluss wird erst wirksam, wenn die Widerspruchsfrist von vier Wochen abgelaufen ist und kein erfolgreicher Widerspruch eingelegt wurde oder der Widerspruch abgelehnt wurde.
10MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail oder Post an die zuletzt gemeldete Adresse der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist (sofern gesetzlich zulässig).
11AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
Für die Einberufung, Einladung und Beschlussfähigkeit gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
12BESCHLÜSSE DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut angekündigt werden.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Bestimmte Beschlüsse (z.B. Satzungsänderungen, Auflösung) bedürfen der Eintragung in das Vereinsregister und ggf. der Zustimmung des Finanzamts.
13PROTOKOLLIERUNG UND NIEDERSCHRIFTEN
Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und anderer Organe sind Protokolle zu führen. Diese müssen mindestens Ort und Datum der Sitzung, die anwesenden Personen, die behandelten Tagesordnungspunkte, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied oder Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich zu machen.
14VORSTAND
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen: dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Weitere Vorstandsmitglieder (z.B. Schatzmeister, Schriftführer) können gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt (nachwirkende Amtszeit).
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung zurücktreten.
Vorstandsmitglieder dürfen keine Vergütung erhalten, die über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinausgeht. Interessenkonflikte sind offenzulegen.
15AUFGABEN DES VORSTANDS
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, verwaltet das Vereinsvermögen und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
16HAFTUNG
Die Haftung der Mitglieder gegenüber dem Verein und Dritten ist auf die Höhe des geschuldeten Mitgliedsbeitrags beschränkt.
Die Haftung des Vereins und seiner Organe richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit zulässig, ist die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
17REVISIONSAUSSCHUSS / KASSENPRÜFER
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen unabhängigen Kassenprüfer (Revisionsausschuss), der nicht dem Vorstand angehören darf.
Der Kassenprüfer prüft die Buchführung, den Jahresabschluss und die Einhaltung der satzungsmäßigen Zwecke. Er berichtet der Mitgliederversammlung und beantragt die Entlastung des Vorstands.
Die Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
18EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT
Alle Tätigkeiten im Verein (einschließlich in Vorstand, Revisionsausschuss oder anderen Funktionen wie Jugendleiter) sind ehrenamtlich. Es dürfen nur angemessene Auslagenersatz oder pauschale Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen gewährt werden, um die Gemeinnützigkeit zu wahren.
Weitere ehrenamtliche Funktionen (z.B. Jugendleiter) werden von der Mitgliederversammlung gewählt und berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
19VERMÖGENSANGELEGENHEITEN
Das gesamte Vermögen des Vereins einschließlich aller Einnahmen (Beiträge, Spenden, Sponsoring) darf ausschließlich für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Eine Ausschüttung an Mitglieder ist auch bei Auflösung ausgeschlossen.
Der Verein führt eine ordnungsgemäße Buchführung nach den Vorschriften des Handels- und Steuerrechts. Spenden und Zuwendungen sind gesondert zu erfassen und zweckgebunden zu verwenden.
Dieser Abschnitt steht in engem Zusammenhang mit den Regelungen zur Gemeinnützigkeit in § 3.
20BEITRÄGE
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Fälligkeit, Zahlungsweise sowie Regelungen zu Sonderbeiträgen, Mahngebühren und Beitragsbefreiungen (z.B. für Minderjährige, Ehrenmitglieder oder Härtefälle) werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.
Bei Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung kann ein Ausschlussverfahren nach § 8 eingeleitet werden.
21SATZUNGSÄNDERUNG
Änderungen dieser Satzung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut angekündigt werden und bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei beschlussfähiger Versammlung.
Satzungsänderungen sind unverzüglich beim Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Änderungen, die die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamts.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen sind in das Protokoll aufzunehmen.
22AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Einladung muss mindestens vier Wochen im Voraus erfolgen und den Auflösungsantrag im Wortlaut enthalten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abwicklung der Geschäfte an den Deutschen Umweltschutzverein e.V. (Musterstraße 123, 10115 Berlin) oder, falls dieser nicht mehr besteht oder nicht mehr gemeinnützig ist, an eine andere vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Körperschaft mit ähnlichen Zwecken. Die Liquidatoren sind in der Regel die Mitglieder des Vorstands zum Zeitpunkt der Auflösung.
Dieser Abschnitt steht in engem Zusammenhang mit den Regelungen in § 3 und § 18.
23DATENSCHUTZ
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder im Rahmen der Mitgliederverwaltung, Beitragsverwaltung und Organisation von Veranstaltungen unter strikter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Mit dem Beitritt willigt das Mitglied in die Verarbeitung der für die Vereinstätigkeit erforderlichen Daten ein. Weitere Einzelheiten regelt eine separate Datenschutzerklärung.
24SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In allen nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Vereinsgesetzes (VereinsG) und der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde von der Gründungsversammlung am 15.06.2023 angenommen.
25INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSREGELUNGEN
Bis zur ersten Wahl durch die Mitgliederversammlung gelten die in der Gründungsversammlung bestimmten Personen als Vorstand. Die Amtszeit beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister.
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder Finanzamt zur Eintragung bzw. Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangt werden.
26UNTERSCHRIFTEN
Die Gründungsmitglieder bestätigen hiermit die Annahme dieser Satzung. Für die Eintragung in das Vereinsregister sind mindestens sieben Gründungsmitglieder erforderlich.
Ort, Datum: ___________________________
Name und Anschrift des Mitglieds 1: ___________________________ Unterschrift: ___________________________
Name und Anschrift des Mitglieds 2: ___________________________ Unterschrift: ___________________________
Name und Anschrift des Mitglieds 3: ___________________________ Unterschrift: ___________________________
Name und Anschrift des Mitglieds 4: ___________________________ Unterschrift: ___________________________
Name und Anschrift des Mitglieds 5: ___________________________ Unterschrift: ___________________________
Name und Anschrift des Mitglieds 6: ___________________________ Unterschrift: ___________________________
Name und Anschrift des Mitglieds 7: ___________________________ Unterschrift: ___________________________
Die Satzung wird zusammen mit dem Gründungsprotokoll und einer Vorstandsliste beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister eingereicht.
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